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Verordnung (EU) 2024/1689

Der EU AI Act gilt. Was österreichische Banken und Versicherungen jetzt schulden.

Bestimmte Pflichten gelten bereits. Für Hochrisiko-KI-Systeme ist die Zeitachse durch den Digital Omnibus in Bewegung, die Governance-Arbeit jedoch nicht aufschiebbar.

Die Fristen im Überblick

Der EU AI Act tritt in mehreren Phasen in Kraft. Für österreichische Banken und Versicherungen ergeben sich daraus unterschiedliche Handlungsprioritäten.

DatumWas giltRelevanz für Finanzinstitute
2. Februar
2025
Verbot bestimmter KI-Praktiken, KI-KompetenzpflichtVerbotene Praktiken sind zu vermeiden; Personen mit KI-Bezug benötigen angemessene Kompetenz und Sensibilisierung.
2. August
2025
GPAI-Pflichten und Governance-Strukturen auf EU-/MitgliedstaatsebeneNutzung externer Sprachmodelle und KI-Modelle erfordert ein klares internes Kontroll- und Lieferantenverständnis.
2. August
2026
Nach ursprünglicher Zeitachse: Mehrheit der Regeln, Transparenzpflichten Art. 50, Annex-III-Hochrisiko-PflichtenChatbots und KI-Interaktionen müssen transparent gemacht werden. Hochrisiko-Systeme in Kredit, Versicherung und HR müssen klassifiziert und vorbereitet werden.
2. Dezember
2027
Politisch vereinbarte Digital-Omnibus-Zeitachse für bestimmte Hochrisiko-BereicheBis zur formellen Annahme sollten Institute die Verschiebung einplanen, aber ihre Bestandsaufnahme und Governance nicht verzögern.
2. August
2028
Nach Digital-Omnibus-Einigung: Systeme in regulierten ProduktenFür klassische Finanzdienstleister meist geringere direkte Relevanz, relevant bei eingebetteten Produkt-/Sicherheitskomponenten.

Was Hochrisiko-KI bedeutet

Nicht jedes KI-System fällt unter die strengen Hochrisiko-Anforderungen. Der EU AI Act listet in Annex III konkrete Anwendungsbereiche. Für Finanzinstitute sind insbesondere Kreditwürdigkeitsbewertung natürlicher Personen, Life- und Health-Insurance-Underwriting sowie HR-Recruiting und Leistungsbewertung relevant.

  • Annex III Nr. 5(b): KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder zur Erstellung eines Credit Scores.
  • Annex III Nr. 5(c): KI-Systeme für Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen.
  • Annex III Nr. 4: KI-Systeme für Recruiting, Auswahl, Aufgabenallokation, Leistungsüberwachung und arbeitsbezogene Entscheidungen.

Betreiberpflichten und FRIA

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen müssen technische und organisatorische Maßnahmen setzen, menschliche Aufsicht zuweisen, Inputdaten kontrollieren, Logs aufbewahren, betroffene Personen informieren und mit Behörden kooperieren. Für Kreditwürdigkeitsbewertung sowie Life- und Health-Insurance-Risikobewertung ist zusätzlich ein Fundamental Rights Impact Assessment (FRIA) vor Einsatz vorgesehen. HR-KI löst vor allem Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmervertretungen und betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus; eine FRIA-Pflicht kann in besonderen Konstellationen dennoch zu prüfen sein.

CSRD/ESRS: Bias als Berichtsthema

Der EU AI Act regelt KI-Systeme direkt. Die CSRD und die ESRS können ergänzend relevant werden, wenn KI-gestützte Entscheidungen zu Diskriminierungsrisiken, Menschenrechtsauswirkungen oder Governance-Risiken führen. Besonders betroffen sind HR-KI, Kreditwürdigkeitsbewertung und Life/Health-Underwriting. Dann reicht es nicht, nur technische Konformität zu dokumentieren; es braucht auch nachvollziehbare Angaben zu Policies, Due Diligence, Maßnahmen, Risiken, Kennzahlen und Prüfbarkeit.

Die Sanktionen

Der EU AI Act sieht abgestufte Sanktionen vor: bei Verstößen gegen Verbote bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei Verstößen gegen viele Betreiber- und Hochrisiko-Anforderungen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent und bei unrichtigen Angaben bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent. Hinzu kommen mögliche gesellschafts-, banken-, versicherungs- und datenschutzrechtliche Folgen.

Vierfach-Meldekaskade: ein Vorfall, mehrere Behördenwege

Ein schwerwiegender KI-Vorfall in einem österreichischen Finanzinstitut kann mehrere eigenständige Meldepflichten auslösen. Entscheidend ist, die Auslöser und Fristen getrennt zu bewerten.

RechtsgrundlageWas wird gemeldet?FristAn wen?
EU AI Act Art. 73Schwerwiegender Vorfall mit Hochrisiko-KIspätestens 15 Tage; 10 Tage bei Todesfall; 2 Tage bei bestimmten besonders schweren Konstellationenzuständige Marktüberwachungsbehörde nach nationaler Umsetzung
DSGVO Art. 33Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Risiko für Betroffene72 StundenDatenschutzbehörde
DORA / Delegierte Verordnung (EU) 2025/301schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall4 Stunden ab Klassifizierung und spätestens 24 Stunden ab Entdeckung; Zwischenmeldung 72 Stunden; Abschlussmeldung binnen eines MonatsFMA
NISG 2026erheblicher Cybersicherheitsvorfall, soweit das Institut erfasst ist und keine Spezialregel greiftFrühwarnung, Meldung und Abschlussbericht nach NISG-2026-SystematikCybersicherheitsbehörde bzw. zuständiger CSIRT-Meldeweg
DORA und NISG 2026 nicht vermischen

DORA ist für Finanzunternehmen das zentrale Spezialregime für IKT-Risikomanagement und schwerwiegende IKT-Vorfälle. Das NISG 2026 kann daneben für bestimmte Cybersicherheits- und Meldekonstellationen relevant sein. Die konkrete Abgrenzung sollte je Institut und Vorfalltyp geprüft werden.

Was vorbereitet sein sollte

  • Incident-Response-Plan mit eigener KI-Vorfall-Kategorie
  • separate Bewertungslogik für AI Act, DSGVO, DORA und NISG 2026
  • klare Verantwortliche für FMA, Datenschutzbehörde und Cybersicherheitsmeldungen
  • Vorlagen für Erstmeldung, Zwischenmeldung, Abschlussbericht und interne Eskalation
Drei-Regime-Überschneidung

Der EU AI Act existiert nicht isoliert. DORA verlangt ICT-Risikomanagement und Drittanbieter-Governance. Die DSGVO regelt automatisierte Einzelentscheidungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen. Das österreichische Arbeitsverfassungsrecht kann bei HR-KI eine Betriebsvereinbarung erforderlich machen.

Die Anforderungen sind komplex, aber strukturierbar.

Gerne zeigen wir Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch, wo Ihr Institut in Bezug auf die EU AI Act-Anforderungen heute steht.

Unverbindliches Erstgespräch
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information über regulatorische Entwicklungen und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand Juni 2026; die Digital-Omnibus-Änderungen waren zum Prüfzeitpunkt politisch vereinbart, aber noch formell anzunehmen.