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Meldewesen · Kryptowerte und Zahlungsverkehr

Kryptowerte melden: Was verlangen CASP-MV, Art. 501d CRR und der Jahresbogen?

Fachlich geprüft von Ing. Mag. Patrick Eiler

Banken mit Kryptoangebot melden jährlich zum 31. Dezember an die FMA; in den Eigenmitteln gilt vorläufig Art. 501d CRR. Für den kleinsten beaufsichtigten Sektor Österreichs wurde kein Anschluss an die vorhandene Meldeinfrastruktur geschaffen, sondern ein zusätzlicher Weg: unmittelbar an die FMA, ohne Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell, ohne Basic Cube, ohne AuRep. Diese Seite ordnet, was seit 15. Juni 2026 zu melden ist – und was das Meldewesen vom Transfer tatsächlich sieht.

Redaktionell geprüft: 22. Oktober 2026 · Rechtslage geprüft bis: 31. August 2026 (Manuskript „Kryptowerte im österreichischen Meldewesen“); Verordnungstext und Anlagen am 22. Oktober 2026 im RIS nachgeprüft · Registerstand: ESMA-Register 31. Juli 2026 (wöchentlich aktualisiert). Zeitgebundene Aussagen sind datiert; angekündigte, aber noch nicht veröffentlichte Rechtsakte sind als solche gekennzeichnet.

Für wen: Banken (SI) Banken (LSI) Kryptowerte-Dienstleister Banken und Wertpapierfirmen mit Gestattung nach Art. 60 MiCAR sowie zugelassene Kryptowerte-Dienstleister.

Fünf gemeldete Werte, halbjährlich, ohne Gegenpartei, ohne Land, ohne Token – das ist alles, was der periodische Meldebogen der CASP-MV vom Transfer von Kryptowerten sieht; Anlassmeldungen, Aufzeichnungspflichten und Auskunftsrechte der Behörde stehen daneben. Dieselbe Anlage fragt beim Nutzer nach dem Land, beim Bestand nach dem einzelnen Token und beim Handel nach der Gegenstelle. Beim Transfer fragt sie nach keinem von dreien. Das ist keine Grenze des Möglichen, sondern eine Auswahl.

Warum gibt es zwei Meldewege für Kryptowerte?

Weil Kryptodienstleister direkt an die FMA melden, während das übrige Meldewesen über die OeNB läuft. Das österreichische Meldewesen ist um die OeNB als Meldesammelstelle gewachsen (§§ 74 und 75 BWG, § 44a NBG). Zwei Einrichtungen tragen es: das Gemeinsame Meldewesen-Datenmodell, das die Meldungen aus einem einheitlichen Basic Cube ableitet, und die 2013 gegründete AuRep, über die nach eigenen Angaben rund 90 % der österreichischen Kreditinstitute melden. Für den Kryptosektor gilt nichts davon. Die OeNB führt MiCAR seit 2025 zwar als eigene Erhebung – aber nur für Emittenten. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen melden nach § 4 MiCAR-CASP-MV unmittelbar an die FMA, unter Umgehung der Meldesammelstelle. Der Inhalt des Melderahmens folgt nach der Begründung der Behörde dem bewährten Wertpapier-Meldewesen; der Übermittlungsweg nicht. Nicht das Meldekonzept ist neu erfunden worden, sondern die Strecke, auf der es transportiert wird.

Was regelt die MiCAR-CASP-Meldeverordnung?

Die Verordnung wurde am 30. März 2026 als BGBl. II Nr. 71/2026 kundgemacht, gestützt auf § 10 Abs. 4 MiCA-VVG, und trat mit 15. Juni 2026 in Kraft; erster Meldestichtag war der 30. Juni 2026, erste Übermittlung bis 11. August 2026. Erfasst ist nach § 2 „jede Person mit Sitz im Inland“ mit Zulassung nach Art. 63 MiCAR oder Gestattung für Finanzunternehmen nach Art. 60 MiCAR. Damit steht die Passporting-Lücke bereits im Verordnungstext: Ein Anbieter, der aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich hineindienstleistet, ist nach dieser österreichischen periodischen Meldeverordnung nicht meldepflichtig – gleichgültig, wie viele österreichische Kunden er bedient; seine Pflichten gegenüber der Herkunftsbehörde und die unionsrechtlichen Anlass- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt. Art. 65 MiCAR verlangt von ihm nur eine einmalige Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit, keine laufende Berichterstattung.

Meldegegenstände, Stichtage und Fristen nach der MiCAR-CASP-MV (§§ 5–7)
GegenstandStichtagFristMeldepflichtig
Stammdaten (Anlage 1)31.12.11.02.nur zugelassene CASP (Art. 63)
Jahresabschluss und prudentielle Anforderungen (Anlage 2)Ende des Geschäftsjahressechs Monatenur zugelassene CASP (Art. 63)
Dienstleistungsdaten (Anlage 3)30.06. und 31.12.11.08. und 11.02.zugelassene CASP (Art. 63)
Dienstleistungsdaten (Anlage 3)nur 31.12.11.02.Finanzunternehmen nach Art. 60 – Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute

Die letzte Zeile ist der Befund für Banken: Finanzunternehmen, denen Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 MiCAR gestattet sind, melden die Dienstleistungsdaten nur einmal jährlich; Stammdaten und Jahresabschlussdaten schulden sie nach dieser Verordnung nicht, weil sie diese Angaben bereits aufgrund ihres Grundstatuts liefern. Derselbe Transfer wird damit halb so oft periodisch gemeldet, wenn er über ein Kreditinstitut läuft. Im spätesten Szenario der periodischen Meldung erscheint ein Transfer vom 2. Jänner beim zugelassenen Dienstleister nach gut sieben Monaten, beim Finanzunternehmen nach rund dreizehneinhalb Monaten – eine Aussage über die Höchstfristen der Verordnung, nicht über jede tatsächliche Kenntnisnahme der Behörde. Die Begründung der Behörde spricht selbst von einer „vorerst (nur) jährlichen“ Meldung – die Klammern setzt die Verordnungsgeberin.

Welche drei Konstruktionsentscheidungen prägen die Verordnung?

  • Das Bewertungswahlrecht des § 3 Abs. 2. Kryptowerte sind entweder zum durchschnittlichen Euro-Kassapreis der drei volumenstärksten EU-Handelsplattformen oder zum Marktkurs eines anerkannten Kursdatenanbieters umzurechnen; verlangt sind nur Dokumentation und Konsistenz. Der Begutachtungsentwurf vom 18. Dezember 2025 sah noch eine Rangfolge vor; die kundgemachte Fassung stellt beide Quellen gleichrangig nebeneinander. Folge: Das über alle Meldepflichtigen summierte Transfervolumen ist rechnerisch bildbar, aber methodisch heterogen – zwei Häuser dürfen denselben Token am selben Stichtag unterschiedlich bewerten.
  • Der Meldeweg des § 4. „Meldungen … sind an die FMA zu erstatten.“ Weder Übermittlungssystem noch Dateiformat sind normiert; die FMA stellt die Incoming-Plattform nach eigener Begründung „auf freiwilliger Basis“ zur Verfügung, weil die Ermächtigung den Übermittlungsweg nicht umfasse. Ein Meldewesen für elf Meldepflichtige kennt damit weder eine verbindliche Formatvorgabe noch einen verbindlichen Kanal – während die parallele Emittentenmeldung XML, Excel und XBRL genau benennt.
  • Die Anlagen. Der verfügende Teil umfasst zehn Paragrafen; die Anlagen 1 bis 3, auf die §§ 6 und 7 an zwanzig Stellen verweisen, sind in der konsolidierten Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes als eigene PDF-Dokumente geführt und zusätzlich auf der Website der FMA veröffentlicht (dort mit Stand 15. Mai 2026). Wer nur den Haupttext liest, findet den Meldeinhalt nicht.

Anlage 3, Abschnitt 10: Welche fünf Zahlen sind zu melden?

Anlage 3 ist modular: § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 koppeln jeden ihrer zehn Abschnitte an eine Kryptowerte-Dienstleistung des Art. 3 Abs. 1 Z 16 MiCAR; gemeldet wird nur, was tatsächlich erbracht wird. Zum Registerstand 31. Juli 2026 verfügten neun der elf in Österreich zugelassenen Anbieter über eine Zulassung für Transferdienstleistungen; das Register wird wöchentlich aktualisiert. Abschnitt 10 enthält die einzigen ausdrücklich transferbezogenen Datenpunkte des gesamten österreichischen Meldewesens:

ZeilePosition (Wortlaut der Anlage)Anmerkung
0010Anzahl ausgeführter Transfers im Kundenauftrag im BerichtszeitraumAggregat
0020Gesamtvolumen transferierter Kryptowerte (in EUR)Umrechnung nach § 3 Abs. 2
0020.1Davon Anteil der Transfers an selbst gehostete Adressen (Art. 3 Z 20 VO (EU) 2023/1113), bezogen auf die Gesamtanzahl (in %)einzige inhaltliche Differenzierung; Anteil nach Anzahl, nicht nach Volumen
0020.2Davon Anteil der Transfers an Kryptowertekonten (Art. 3 Z 19 VO (EU) 2023/1113), bezogen auf die Gesamtanzahl (in %)Begriffe aus dem Geldwäscherecht, im Aufsichtsrecht nicht definiert
0030Anzahl abgelehnter oder fehlgeschlagener Transfers im Berichtszeitraumohne Ursachendifferenzierung

Offen bleibt, wohin ein Transfer an eine Drittstaatenstelle gehört, die weder selbst gehostete Adresse noch Kryptowertekonto im Sinne der Geldtransfer-Verordnung ist; ob die fehlgeschlagenen Transfers nach technischer Ursache, geldwäscherechtlicher Ablehnung oder unvollständigen Kundenangaben zu unterscheiden sind; und wie sich das Volumen innerhalb des Halbjahres verteilt. Die Erhebung ist dabei nicht das Problem – die Übermittlung ist es: Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1140 zeichnet der Dienstleister zu jedem Transfer die Angaben nach Art. 14 der Geldtransfer-Verordnung, die Verifikationsmittel und jede Ablehnung samt Grund auf und bewahrt sie fünf bis sieben Jahre auf. Er übermittelt sie nur nicht der Aufsicht.

Die Emittentenmeldung: Wer muss sie in Österreich abgeben?

Zum 31. Juli 2026 niemand: In Österreich war kein meldepflichtiger Emittent registriert. Die MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung (BGBl. II Nr. 170/2025, in Kraft seit 31. Juli 2025) verlangt Meldungen an die OeNB (XML oder Excel über MeldeWeb) und – nach der Verfahrensbeschreibung der OeNB – unmittelbar an die EBA in XBRL. Nach dem Register der ESMA war zum 31. Juli 2026 unionsweit kein Emittent vermögenswertereferenzierter Token zugelassen, und von den damals 21 registrierten Emittenten von E-Geld-Token in der Union entfiel keiner auf Österreich. Ein vollständig ausdefiniertes, technisch implementiertes und rechtlich verbindliches Meldesystem hatte damit in Österreich zu diesem Registerstand keinen einzigen Adressaten.

Art. 501d CRR: Warum ist es ein Provisorium ohne Ablaufdatum?

Kryptowerte erreichen das Meldewesen der Kreditinstitute noch auf einem vierten Weg: über die Bilanz. Art. 501d CRR in der Fassung der CRR III enthält ein vollständiges, aber ausdrücklich vorläufiges Regime, nach Angabe der EBA anwendbar seit 9. Juli 2024. Risikopositionen gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten werden wie die repräsentierten Vermögenswerte behandelt; vermögenswertereferenzierte Token MiCAR-konformer Emittenten mit Bezug auf traditionelle Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht von 250 %; alle übrigen Kryptowerte 1.250 %. Der Gesamtbestand außerhalb der ersten beiden Stufen darf 1 % des Kernkapitals nicht übersteigen – Bezugsgröße ist das Kernkapital (Tier 1), nicht das harte Kernkapital. Art. 430 Abs. 1 lit. i CRR verpflichtet zur Meldung der Kryptowerte-Risikopositionen, Art. 451b zur Offenlegung, und zwar ohne die Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsausnahme des Art. 432.

Der Statusbefund

Art. 501d Abs. 1 verpflichtete die Kommission, bis zum 30. Juni 2025 einen Vorschlag für ein dauerhaftes Regime vorzulegen. Zum Rechtsstand 31. August 2026 war ein solcher Vorschlag nicht auffindbar (gesucht auf den Themenseiten der Kommission zu Eigenmittelanforderungen und Kryptowerten sowie in der Fachbeobachtung); auch die technischen Standards der EBA zur Berechnung und Aggregation der Positionswerte (EBA/RTS/2025/04 vom 5. August 2025) waren bis dahin nicht als delegierte Verordnung erschienen. Vor Verwendung erneut prüfen. Ein Übergangsregime, dessen Ablösung der Gesetzgeber selbst terminiert hat und dessen Termin ungenutzt verstrichen ist, wird auf unbestimmte Zeit zum Dauerzustand.

Wie belastbar ist das Regime in der Praxis? Aufsichtliche Meldedaten nach Art. 430 Abs. 1 lit. i sind nicht veröffentlicht; weder das EBA Risk Dashboard noch die Risikoberichte der EBA weisen Kryptopositionen aus. Die einzigen belastbaren Größenordnungen stammen aus der Finanzstabilitätsüberprüfung der EZB vom Mai 2025 für die bedeutenden Institute des Euroraums: direkte Kryptowerte-Bestände von rund einer Million Euro zum Jahresende 2024, Derivate mit Kryptowerten als Basiswert von 600 Millionen Euro, Verwahrdienstleistungen und kryptobezogene Anlageprodukte von 4,7 Milliarden Euro. Regulatorischer Aufwand und tatsächliche Exponierung fallen im Kryptobereich systematisch auseinander.

Was heißt das für Banken mit Kryptoangebot?

  1. Gestattung nach Art. 60 MiCAR prüfen und die Meldepflicht nach § 2 Z 2 CASP-MV feststellen: Dienstleistungsdaten der Anlage 3 jährlich zum 31. Dezember, Übermittlung bis 11. Februar – erstmals für den Stichtag 31. Dezember 2026.
  2. Für Abschnitt 10 die Aufteilung nach selbst gehosteten Adressen und Kryptowertekonten aus den Travel-Rule-Daten ableiten – die Begriffe stammen aus Art. 3 Z 19 und 20 der Geldtransfer-Verordnung.
  3. Die Kursquelle nach § 3 Abs. 2 festlegen, dokumentieren und konsistent anwenden; die Wahl bestimmt das gemeldete Volumen.
  4. Art. 501d CRR in COREP und Säule 3 abbilden: Dreistufige Risikogewichtung, 1-%-Grenze auf das Kernkapital, Meldung nach Art. 430 Abs. 1 lit. i, Offenlegung nach Art. 451b ohne Wesentlichkeitsausnahme; Überschreitungen der Grenze sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen (Abs. 4).
  5. Die Aufzeichnungen nach DelVO (EU) 2025/1140 so halten, dass sie auf Verlangen der Behörde nach Art. 94 MiCAR herausgegeben werden können – fünf Jahre ab Vertragsende, verlängerbar auf sieben.

Häufige Fragen

Müssen Banken mit Kryptoangebot die MiCAR-CASP-MV beachten?

Ja, wenn ihnen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 MiCAR gestattet ist und sie ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Z 2). Sie melden die Dienstleistungsdaten der Anlage 3 jährlich zum 31. Dezember mit Übermittlung bis 11. Februar; Stammdaten und Jahresabschlussdaten schulden sie nach dieser Verordnung nicht.

Was sieht die FMA vom Transfer von Kryptowerten?

Fünf Zahlen pro Berichtszeitraum: Anzahl der Transfers, Gesamtvolumen in Euro, Anteil an selbst gehostete Adressen, Anteil an Kryptowertekonten, Anzahl abgelehnter oder fehlgeschlagener Transfers – ohne Gegenpartei, Land, Token oder Zeitverteilung innerhalb des Halbjahres.

Welche Kursquelle gilt für die Umrechnung in Euro?

Nach § 3 Abs. 2 wahlweise der durchschnittliche Euro-Kassapreis der drei volumenstärksten EU-Handelsplattformen am Stichtag oder der zuletzt verfügbare Marktkurs eines anerkannten Kursdatenanbieters. Die gewählte Quelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.

Wie werden Kryptowerte in den Eigenmitteln behandelt?

Nach Art. 501d CRR dreistufig: tokenisierte traditionelle Vermögenswerte wie das Underlying, MiCAR-konforme vermögenswertereferenzierte Token mit 250 %, alle übrigen Kryptowerte mit 1.250 % Risikogewicht; Obergrenze 1 % des Kernkapitals für die dritte Stufe. Das Regime ist ausdrücklich vorläufig – das dauerhafte Regime ist seit Mitte 2025 überfällig.

Ing. Mag. Patrick Eiler

Über den Autor

Ing. Mag. Patrick Eiler

Patrick Eiler berät Banken und Versicherungen in Wien zu aufsichtlichem Meldewesen, Datenarchitektur und KI-Compliance. Über zwanzig Jahre in Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistung; Vortragender beim Hypo-Verband (Fachsitzung 23. September 2026).

Erste Jahresmeldung zum 31. Dezember 2026

Fachliche Vorbereitung der Anlage 3 für Finanzunternehmen nach Art. 60 MiCAR – Betroffenheit, Kursquelle, Ableitung aus den Travel-Rule-Daten und COREP-Abbildung des Art. 501d als Arbeitsgrundlage für Ihr Meldewesen; die technische Umsetzung bleibt bei Ihrer Meldeplattform.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 22. Oktober 2026. Zeitgebundene Angaben – Fristen, angekündigte Leitfäden, Verfahrensstände – sind mit Datum versehen und können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsakte und die Vorgaben von FMA, OeNB, EZB und EBA.